Jugendordnung

§ 1 Vereinsjugend
Alle Vereinsmitglieder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und alle regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugendarbeit tätigen Mitglieder bilden die Vereinsjugend des Rudervereins Friedrichshafen, nachfolgend „Gesamtverein“. Der hier definierte Jugendbegriff ist unabhängig von der Beitragsordnung.

§ 2 Aufgaben und Ziele
Die Vereinsjugend ist in der sportlichen und außersportlichen Jugendarbeit aktiv. Sie trägt damit zur Persönlichkeitsbildung junger Menschen bei. Schwerpunkte der Jugendarbeit sind:

  • Vertretung der Interessen von Jugendlichen gegenüber dem Gesamtverein.
  • Förderung der freizeitlichen und sportlichen Betätigung der Jugendlichen.
  • Eröffnung von freizeitkulturellen Angeboten.
  • Mitarbeit bei der Pflege und Erhaltung von Booten und Vereinseinrichtung.
  • Fallweise Mithilfe bei der Ruderausbildung.

Bei allen Aktivitäten sollen die Jugendlichen gemäß ihrem Entwicklungsstand bei der Planung und Durchführung mitbeteiligt werden.

§ 3 Organe der Vereinsjugend

  • Jugendvollversammlung
  • Jugendrat
  • Jugendvorstand (Leiter Ressort `Jugend´ im Vereinsvorstand)
  • Jugendausschuss

§ 4 Jugendvollversammlung
Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie findet jährlich mindestens einmal statt. Die Versammlung ist mindestens eine Woche vorher schriftlich oder per Email vom Jugendrat einzuladen. Sie muss mindestens zwei Monate vor der Jahreshauptversammlung des Gesamtvereins stattfinden. Inhalte:

  • Bericht des Jugendrats
  • Kassenbericht
  • Entlastung des Jugendrats
  • Festlegung der Schwerpunkte der Jugendarbeit des Vereines
  • Diskussion und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  • Wahl des Jugendvorstands
  • Wahl des Jugendrats

Über die Jugendvollversammlung sind ein Protokoll und eine Teilnehmerliste zu führen. Der Protokollführer ist bei Beginn der Versammlung zu benennen. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll wird dem Vereinsvorstand maximal eine Woche nach der Versammlung zur Kenntnis gebracht.

§ 5 Jugendrat
Der Jugendrat besteht aus mindestens zwei und maximal fünf gleichberechtigten Mitgliedern ab 12 Jahren und dem Jugendvorstand.

§ 6 Jugendvorstand
Der Jugendvorstand ist ein ordentliches Mitglied und mindestens 18 Jahre alt. Er wird von der Jugendvollversammlung gewählt und Kraft Amtes Vorstandsmitglied des Ressort `Jugend´. Der Jugendvorstand ist neben den gewählten Jugendräten Mitglied des Jugendrats und hat bei Entscheidungen mit Pattsituation zwei Stimmen. In Bezug auf Ausgaben aus der Jugendkasse hat er ein Vetorecht.

§ 6.1 Wahlperiode und Wahlverfahren
Stimm- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Vereinsjugend nach §1, soweit sie das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.  Der Jugendvorstand und die Mitglieder des Jugendrats werden auf ein Jahr gewählt.  Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erhält. Beide Wahlen sind unabhängig voneinander und auf Wunsch mindestens eines Wahlberechtigten geheim vorzunehmen.

§ 6.2 Aufgaben des Jugendrats

  • Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche Fragen der Jugendarbeit, einschließlich der Vorbereitung von Anträgen der Vereinsjugend an den Gesamtverein
  • Umsetzung von Beschlüssen der Jugendvollversammlung
  • Planung von Aktivitäten der Vereinsjugend
  • Vertretung der Interessen der Jugendlichen gegenüber dem Gesamtverein und dem Vereinsvorstand
  • Betreuung der Jugendhütte
  • Vertretung der Vereinsjugend außerhalb des Vereins

§ 6.3 Rollen im Jugendrat
Folgende Rollen werden selbständig vom Jugendrat unter seinen Mitgliedern vergeben:

  • Vertreter des Jugendvorstands
  • Kassenwart
  • Hüttenwart

Es können jeweils Vertreter benannt werden. Ein Jugendrat kann in Ausnahmefällen auch mehrere Rollen wahrnehmen. Die jeweilige Zuordnung der Rollen und etwaige Änderungen der Verantwortlichen sind dem Vereinsvorstand bekanntzugeben.

§ 7 Jugendausschüsse
Ihre Einberufung erfolgt durch den Jugendrat. Eine Wahl durch die Mitgliederversammlung erfolgt nicht. Sie dienen ausschließlich zur Unterstützung des Jugendrats.

§ 8 Vertretung der Vereinsjugend gegenüber dem Gesamtverein
Der Jugendvorstand ist Vorstandsmitglied gemäß der aktuellen Satzung des Gesamtvereins und vertritt die Vereinsjugend mit Sitz und Stimme.

§ 9 Jugendkasse
Die Jugendkasse wird vom benannten Kassenwart verwaltet. Die Mittel der Jugendkasse sind ausschließlich für ressorteigene Zwecke zu verwenden. Die Vereinsjugend wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich. Sie ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen. Die Jugendkasse ist jährlich einmal von dem vom Gesamtverein gewählten Kassenprüfer zu prüfen.

§ 10 Jugendhütte
Die Jugendhütte dient der Vereinsjugend bei der Umsetzung der Aufgaben und Ziele nach §2. Der benannte Hüttenwart und sein Vertreter erhalten Schlüssel zur Jugendhütte. Der Hüttenwart organisiert den Zugang zur Jugendhütte. Er kontrolliert und reglementiert verantwortlich die Vereinsjugend bei der ordnungsgemäßen Nutzung der Jugendhütte.

§ 11 Clubraumnutzung
Die Nutzung des Clubraums für größere Veranstaltungen (z.B. Geburtstage, Weihnachtsfeiern o.ä.) ist mit dem Vereinsvorstand abzustimmen. Ebenso ein etwaiger Mietbetrag. Der Mieter bzw. der veranstaltende Jugendliche hat, wenn er nicht selbst 18 Jahre alt ist, ein für die Veranstaltung verantwortliches, volljähriges Mitglied zu benennen.

§ 12 Gültigkeit und Änderung der Jugendordnung
Die Jugendordnung muss von der Jugendvollversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden und vom Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Das gleiche gilt für Änderungen. Änderungen treten mit der Bestätigung durch den Vereinsvorstand in Kraft.

§ 13 Sonstige Bestimmungen
Die Satzung des Gesamtvereins gilt ergänzend und in Zweifelsfällen oder bei Widersprüchen übergeordnet.

Friedrichshafen, den 24.06.2016

Der Jugendvorstand
Lena Wypyrsczyk, Leonie Heimpel, Nicolas Rudert, Pascal Hagenlocher, Felix Bart, Nathalie Vaupel